Seit 2005 gilt in Deutschland die so genannte „nachgelagerte Besteuerung“. Das heißt, alles, was Arbeitnehmer:innen während ihrer Berufstätigkeit für die gesetzliche Altersvorsorge aufwenden, wird nahezu steuerfrei einbezahlt. Im Umkehrschluss müssen sie aber ihre gesetzliche Rente im Alter zunehmend versteuern. Wir erklären, was diese nachgelagerte Besteuerung der Rente genau bedeutet.
Wie wir bereits in unserem Artikel zur Renteninformation erläutert haben, werden die Renten im Vergleich zu den Löhnen künftig höchstwahrscheinlich geringer steigen. Es bildet sich also, wenn Sie in den Ruhestand gehen, eine Lücke zwischen der dann bezogenen Altersrente und dem zuvor ausgezahlten Lohn. Das ist allerdings nicht das einzige, das Sie beachten müssen. Es handelt sich um eine Brutto-Rente. Das heißt: Sie müssen in jedem Fall Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen und gegebenenfalls auch Steuern. Die Sozialabgaben betragen bei Rentner:innen etwa elf Prozent. Die Höhe der Steuern hängt vom Jahr des Rentenbeginns und der Höhe der Gesamteinkünfte wie Mieteinnahmen ab.
Seit das Alterseinkünftegesetz 2005 in Kraft trat, werden die Renten nachgelagert besteuert. Jedes Jahr steigt die Steuerlast seitdem um einen Prozent – 2023 müssen daher 83 Prozent der Rente versteuert werden. Ab 2040 ist die Rente dann voll steuerpflichtig. Wer also in 2023 1000 Euro Rente bekommt, muss 830 Euro davon versteuern – die restlichen 170 Euro sind der Rentenfreibetrag.
Der Rentenfreibetrag spielt bei der Rentenbesteuerung eine zentrale Rolle, denn er ist der Teil, der nicht versteuert wird. Das Finanzamt setzt dessen Höhe fest, wenn Sie in Rente gehen. Wer also 2023 in Rente geht, hat einen Rentenfreibetrag von 17 Prozent – 83 Prozent der Rente müssen ja bereits wegen des Alterseinkünftegesetzes versteuert werden. Die Tabelle zeigt den Verlauf:
Wichtig: Den Rentenfreibetrag berechnet das Finanzamt für jede:n individuell und legt ihn entsprechend fest. Künftige Rentenanpassungen erhöhen allerdings das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind daher in voller Höhe steuerpflichtig.
Wer in den Ruhestand geht, muss grundsätzlich eine Steuererklärung erstellen, wenn der steuerpflichtige Teile der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag ist nicht mit dem Rentenfreibetrag zu verwechseln, sondern gilt für Menschen, die am Existenzminimum leben. Liegt das Einkommen eines Singles – egal ob Rentner:in oder nicht – beispielsweise in 2023 unter 10.908 Euro, dann müssen keine Steuern gezahlt werden. Das ist der Grundfreibetrag, der vom Bundeskabinett regelmäßig festgelegt wird.
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