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FAQ zur Betrieblichen Altersvorsorge: Was passiert, wenn…?

Jobwechsel, Krankheit, Arbeitslosigkeit – ist dann die Betriebliche Altersvorsorge (BAV) in Gefahr? Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur BAV.

FAQ zur Betrieblichen Altersvorsorge: Was passiert, wenn…?
Eine Betriebliche Altersvorsorge läuft über den Arbeitgeber. Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Wir beraten Sie dazu gerne!

Das Prinzip der Betrieblichen Altersvorsorge ist einfach: Ihr Arbeitgeber schließt für Sie eine BAV als Direktversicherung ab. Sie vereinbaren mit ihm, dass Sie einen Teil Ihres Entgelts in Beiträge zu einer Rentenversicherung umwandeln. So sparen Sie direkt über Ihren Arbeitgeber fürs Alter an – und das ohne Steuer- und Sozialversicherungsabgaben. Meist legt auch Ihr Arbeitgeber noch einen Zuschuss mit dazu. Doch was passiert, wenn Sie den Job wechseln, eine Gehaltserhöhung bekommen oder berufsunfähig werden? Wir haben für Sie die wichtigsten Antworten zur Betrieblichen Altersvorsorge. Wenn Sie allgemein mehr zur BAV wissen möchten, schauen Sie hier  oder in unserem allgemeinen FAQ vorbei. 

Was passiert, wenn…

… ich meinen Job wechsle?

Für diese Frage gibt es zwei Szenarien – je nach dem,  wie Ihre BAV  finanziert wird:

  1. Bei einer (allein!) durch den Arbeitgeber finanzierten Versorgung bleiben die Ansprüche erhalten, sofern der Mitarbeiter das 21. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Regelung ist gesetzlich vorgesehen. Allerdings kann für  diese sogenannte “Versorgungszusage”  auch die sofortige Unverfallbarkeit der Ansprüche vertraglich vereinbart worden sein.
  2. Bei der weitaus häufigeren Entgeltumwandlung, die Sie als Mitarbeiter und versicherte Person von Beginn an mit eigenem Bruttolohn finanzieren, haben Sie auch von Beginn an einen unwiderruflichen Anspruch auf die versicherten Leistungen. Bei Ausscheiden bleiben diese Versorgungsansprüche gemäß der Vereinbarungen vollständig erhalten. Mehr zur Entgeltumwandlung finden Sie hier.

Für bestehende nicht verfallbare Ansprüche kann der Mitarbeiter seine BAV zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Er hat einen Rechtsanspruch auf diese Übertragung (Portabilitätsgesetz). Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag privat (beitragsfrei oder -pflichtig) fortzuführen.

… ich eine Gehaltserhöhung bekomme?

Bei einer Gehaltserhöhung müssen Sie an der BAV nichts ändern. Zu Vertragsbeginn wird ein umzuwandelnder Betrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt – egal, wie hoch der Verdienst ist. Wenn Sie durch das höhere Gehalt mit der Zeit  auch mehr in Ihre betriebliche Altersvorsorge einbezahlen möchten, so ist es möglich, einen  weiteren Vertrag aufzusetzen. Nach unten lassen sich die Beiträge in bestehenden Verträgen meistens verändern, sollte sich der Verdienst verringern.

… ich in Elternzeit gehe?

Wer sich in Elternzeit befindet, gilt quasi als beurlaubt und bekommt kein Geld vom Arbeitgeber. Daher ruht auch die Entgeltumwandlung. Es ist aber möglich, die BAV auf während der Elternzeit privat weiterzuführen. Tipp: Legen Sie direkt vertraglich fest, dass die betriebliche Altersvorsorge sofort nach Rückkehr aus der Elternzeit wieder aktiviert.

… wenn ich länger erkranke?

Bei längerer Krankheit greift die Regel der entgeltlosen Dienstzeiten wie auch bei der Elternzeit. Sofern der Arbeitgeber nach der Lohnfortzahlung keine weiteren Beiträge entrichtet, ist es Ihnen als Arbeitnehmer möglich, die BAV privat weiterzuführen oder für die Zeit der Erkrankung einzustellen. Dies muss aber stets individuell besprochen werden.

… wenn ich berufsunfähig werde?

Eine Berufsunfähigkeit gilt als „Ausscheiden aus dem Job“. Der Vertrag geht dann an Sie als Versicherungsnehmer über. Sie können ihn privat weiterführen. Beinhaltet der Vertrag eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit dann sind Sie – wie der Name sagt – von den Beiträgen befreit, bekommen aber Ihre Rentenansprüche im Rentenalter aber dennoch ausbezahlt.

…wenn ich heirate?

Durch die Heirat ist keine Änderung des BAV-Vertrages notwendig. In Verträgen nach 2005 geht auch das sogenannte Bezugsrecht (Empfänger der Leistung im Todesfall) automatisch auf den Ehepartner über.  

… wenn ich mich scheiden lasse?

Wie bei der privaten Altersvorsorge wird das Guthaben, das während der Ehe erdient wurde, nach deutschem Familiengesetz geteilt. Hier sollten Sie dringend an eine eventuelle Änderung des Bezugsrechts im Todesfall denken.

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