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Altersvorsorge und weitere Finanzthemen: Das ändert sich im Jahr 2023

Wir informieren über die gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel: Insbesondere für die Altersvorsorge, aber auch bei weiteren Finanzthemen, die Verbraucher betreffen, gibt es ab 1. Januar 2023 neue Regeln – etwa bei der Beitragsbemessungsgrenze, beim Freibetrag der betrieblichen Altersvorsorge und bei der gesetzlichen Krankenversicherung.

Altersvorsorge und weitere Finanzthemen: Das ändert sich im Jahr 2023

Beitragsbemessungsgrenze wird erhöht

Nachdem die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung von 2021 auf 2022 wegen der Corona-Pandemie gesunken war, steigt sie zum Jahreswechsel wieder. Im Westen erhöht sie sich zum 1. Januar 2023 von monatlich 7050 auf 7300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6750 auf 7100 Euro (85.200 Euro im Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenze definiert sozusagen den maximalen Bruttolohnbeitrag, der für die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird.

Maximal förderfähiger Beitrag bei der betrieblichen Altersvorsorge steigt

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ändert sich der steuerliche Förderbeitrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Er steigt von 564 Euro auf 584 Euro. Der sozialversicherungsfreie Beitrag erhöht sich ebenfalls – von 282 auf 292 Euro im Monat. Die gleichen Werte haben wir zum 1. Januar 2023 bei dem sozialversicherungsfreien Förderbeitrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen bei einer Entgeltumwandlung der bAV – von 282 auf 292 Euro monatlich.

Freibetrag von Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge wird höher

Grundsätzlich sind die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Es gibt jedoch seit 2020 einen Freibetrag, bis zu dessen Grenzen die Krankenkassenbeiträge entfallen. Zum Jahreswechsel steigt dieser von monatlich 164,50 auf 169,75 Euro. Gleiches gilt für den Freibetrag der Pflegeversicherung – er erhöht sich monatlich ebenfalls auf 169,75 Euro. Wird diese Grenzen überschritten, ist die darüber hinausgehende Leistung beitragspflichtig.

Basisrente bzw. Rürup-Rente ist ab 2023 voll absetzbar

Bei der Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, gibt es – dank einer Regierungsentscheidung – gute Nachrichten: Beiträge können zu 100 Prozent als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ab Januar steigt der Beitrag dafür auf 26.528 Euro pro Jahr, bei Ehepaaren: 53.056 Euro. In diesem maximal abzugsfähigen Betrag müssen sowohl die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung als auch zur Basis-/Rürup-Rente berücksichtigt werden. Durch das dritte Entlastungspaket der Regierung seien davon in Zukunft 100 Prozent absetzbar. In diesem Jahr waren es noch 94 Prozent.

Mehr Kindergeld gibt es 2023

Zum einen steigt der Kinderfreibetrag von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr ab 2023. Zum anderen erhöht sich das Kindergeld: Jeweils 250 Euro monatlich erhalten Eltern für jedes Kind.

Gesetzliche Krankenversicherung wird teurer

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es zum neuen Jahr drei Neuerungen: Erstens wird zur Erhebung der Beiträge ein maximales Einkommen von 59.850 Euro im Jahr berücksichtigt. Zweitens wird der Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung (PKV) erschwert – er ist ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 66.600 Euro möglich. In diesem Jahr waren es noch 64.350 Euro. Drittens steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte von 1,3 auf 1,6 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 403,99 Euro für die Kranken- und 76,06 Euro (51,12 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung.

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