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Altersvorsorge an Tageszeitungen: Obligatorium für Redakteur:innen

Für alle festangestellten Redakteur:innen bei Tageszeitungen gibt es das sogenannte Obligatorium für Redakteur:innen. Es begründet die Versicherungspflicht der Verlage beim Presse-Versorgungswerk. Grundlage hierfür sind die Tarifverträge über die Altersversorgung. Sie wurden zwischen den Arbeitgeberverbänden und den Journalisten-Gewerkschaften geschlossen. 

Altersvorsorge an Tageszeitungen: Obligatorium für Redakteur:innen
Das Obligatorium für Redakteur:innen an Tageszeitungen ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen.

Was ist das Obligatorium für Tageszeitungsredakteur:innen?

Das Obligatorium setzt den Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen um. Dieser Tarifvertrag wurde zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) als Arbeitgeberverband und den Journalisten-Gewerkschaften Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und Deutsche Journalisten-Union in Verdi geschlossen.

Was beinhaltet das Obligatorium?

Die Pflichtversicherung, die auch Obligatorium genannt wird, ist zum einen eine zusätzliche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente. Sie garantiert somit ein großes Stück Sicherheit für den Ruhestand. Das Obligatorium sichert aber zum anderen auch bei Berufsunfähigkeit und bei Tod (als Hinterbliebenenvorsorge) ab. Dieses Leistungsspektrum ist im Rahmen einer Kapital- oder einer Rentenvorsorge möglich, zwischen denen sich Redakteur:innen bei Beginn der Versicherungspflicht entscheiden müssen.  Die Versicherung läuft bis zum 65. Lebensjahr. Danach folgt die Kapital- oder Rentenauszahlung.

Was bedeutet Kapital- oder Rentenvorsorge?

Zu Vertragsbeginn müssen sich die Redakteur:innen, wie oben geschrieben, zwischen Kapital- oder Rentenvorsorge entscheiden. Kapitalvorsorge bedeutet, dass die Versicherungsleistungen im Todesfall als einmalige Kapitalzahlungen erfolgen. Bei der Rentenvorsorge werden grundsätzlich alle Leistungen in Form von laufenden Renten gezahlt – mit Ausnahme der Leistung bei Unfalltod.

Kapital- oder Rentenvorsorge: Was ist besser?

Es gibt für beide Vorsorgemodelle gute Gründe, die aber jeder individuell abwägen muss. Ich berate Sie gerne, was für Sie und Ihre persönlichen Lebensumstände die richtige Wahl ist.

Für wen gilt das Obligatorium?

Der Tarifvertrag gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland, fachlich für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben, und persönlich für alle hauptberuflich an Tageszeitungen angestellten Redakteur:innen (Wort und Bild). Eingeschlossen sind auch die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteur:innen.

Für wen gilt das Obligatorium nicht?

Der Tarifvertrag gilt nicht für Volontär:innen. Ausgeschlossen aus der Verbindlichkeit des Tarifvertrags sind auch die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen. Übrigens: Keine Berücksichtigung finden Online-Redakteur:innen. Sie zählen nicht zu Tageszeitungsredakteur:innen. 

Welche Verpflichtungen sieht das Obligatorium vor?

Tageszeitungsverlage sind verpflichtet, die bei ihnen angestellten Redakteur:innen über die Presse-Versorgung zu versichern und die entsprechenden Beiträge an das Versorgungswerk abzuführen. Die angestellten Redakteur:innen sind indes verpflichtet, sich bis zur Rente versichern zu lassen.

Welche Voraussetzungen gibt es für das Obligatorium?

Versicherungspflichtig sind Redakteur:innen, wenn sie ein Berufsjahr zurückgelegt haben oder älter als 24 Jahre sind. Während der Probezeit von drei Monaten bleiben Redakteur:innen versicherungsfrei. 

Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Redakteur beim Verlag kündigt?

Scheidet der Redakteur aus dem Verlag aus, gehen sämtliche Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den ausscheidenden Redakteur über. Der Redakteur kann diesen Vertrag dann privat fortführen. Fängt er bei einem anderen Tageszeitungsverlag an, der dem Vorsorgungswerk gegenüber zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Versicherungspflicht heranzuziehen.

Was passiert, wenn der Versicherte die Branche wechselt?

Dann greift der Grundsatz der Presse-Versorgung: „Einmal Presse, immer Presse“. Selbst wenn der Versicherte den Redakteursberuf ganz aufgibt, hat er die Möglichkeit,  das Obligatorium fortzuführen. Die Höhe des Beitrags bestimmt er selbst, wobei ein Mindestbeitrag von 50 Euro pro Monat zu zahlen ist. 

Wo hoch sind die Versicherungsbeiträge für Tageszeitungsredakteur:innen?

Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen Monatsgehalt der Redakteur:innen berechnet, soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze der Presse-Versorgung nicht überschreitet, das ist die so genannte Bemessungsgrundlage. Die Beiträge errechnen sich wie folgt:

  • Für Redakteur:innen beträgt der Beitrag 7,5 Prozent des Brutto-Monatsgehalt  
  • Davon trägt der Verlag 5%, der Redakteur:in 2,5%
  • Die Beitragsbemessungsgrenze ist auf 4.700,- Euro Brutto-Monatsgehalt festgelegt. Diese bedeutet einen maximalen Beitrag von 352,50 Euro monatlich.

Wie hoch sind die Beiträge im Mutterschutz oder der Elternzeit?

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach gelten als Mutterschutz. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn, weswegen auch die Versicherungsbeiträge voll entrichtet werden müssen. Während der Elternzeit übernimmt der Staat mit der Zahlung des Elterngeldes. Der Versicherungsvertrag ruht in dieser Zeit.  

Ersetzt die tarifvertragliche Altersversorgung die gesetzliche Rentenversicherung?

Nein. Die tarifvertragliche Altersversorgung ist eine zusätzliche Absicherung und ergänzt die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV). 

Sind die Beiträge zur Presse-Versorgung steuerpflichtig?

Der Zuschuss des Arbeitgebers wird auf den Brutto-Monatslohn des Redakteuers / der Redakteurin aufgeschlagen. Nach Abzug von Steuer und Sozialversicherung wird der Gesamtbeitrag vom Netto-Lohn des Redakteurs / der Redakteurin direkt vom Arbeitgeber abgeführt.

Dies bedeutet konkret: der Arbeitnehmer muss den Zuschuss des Arbeitgebers versteuern und mit Sozialversicherungsabgaben belegen.

Wenn Sie noch weitere Fragen zum Obligatorium für Tageszeitungsredakteur:innen haben, dann melden Sie sich gerne bei mir. Ich berate Sie gerne.

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